Wir bieten Ihnen im Bereich Kundendienste:
- Inspektionen aller Marken und Modelle nach Herstellervorgaben
- Einsatz geschulter Techniker und hochmoderner Prüftechnik
- Ersatzteile in Erstausrüsterqualität
- Inspektionen ohne Verlust der Herstellergarantie:
Wir erfüllen die Voraussetzungen der GVO* Ihr Fahrzeug ohne Verlust der Herstellergarantie zu warten und zu reparieren. Wir arbeiten mit modernster Prüftechnik von BOSCH und können auch durch die Software ESI[tronic] Ihr Fahrzeug nach Herstellerangaben warten und reparieren.
Auszug aus der Leitlinie zur Umsetzung der GVO* 461/2010 (2010/C 138/5):
(69) Vereinbarungen über qualitativen Selektivvertrieb können auch dann von Artikel 101 Absatz 1 AEUV erfasst werden, wenn der Anbieter und die Mitglieder seines Netzes zugelassener Werkstätten Reparaturen an Kraftfahrzeugen bestimmter Kategorien explizit oder implitizit den Mitgliedern des Netzes zugelassener Werkstätten vorbehalten.
Dazu kann es beispielweise kommen, wenn die gesetzliche oder erweiterte Gewährleistungspflicht des Herstellers gegenüber dem Abnehmer davon abhängig gemacht wird, dass der Endverbraucher nicht unter die Gewährleistung fallende Instandsetzungs- und Wartungsdienste nur innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten ausführen lässt.
Dies gilt auch für die Gewähreistungsauflagen, denen zufolge für nicht unter die Gewährleistung fallende Austauschmaßnahmen nur Ersatzteile mit Markenkenzeichen des Herstellers verwendet werden dürfen.
Es erscheint auch fraglich, ob Vereinbarungen über Selektivvertrieb, die solche Vorghensweisen vorsehen, den Verbrauchern Vorteile verschaffen könnten, aufgrund derer die fraglichen Vereinbarungen unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV fallen könnten.
Lehnt ein Anbieter die Erfüllung einer Gewährleistungsforderung jedoch zu Recht aus dem Grund ab, dass die Situation, die zu dieser Forderung geführt hat, in kausalem Zusammenhang damit steht, dass eine Werkstatt einen bestimmten Instandsetzungs- oder mitderwertige Ersatzteile verwendet hat, so hat dies keinen Einfluss darauf, ob seine mit Werkstätten geschlossenen Vereinbarungen mit dem Wettbewerbsvorschriften vereinbar sind.
*GVO: Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010
Bei Interesse oder Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Brylka Kfz-Team